Kann die Elternbeihilfe steuerlich abgerechnet werden?
Dürfen. Und es ist notwendig.
Sie müssen legal in Deutschland leben und arbeiten.
Die Hauptbedingung: Eltern müssen in Not sein. Es muss bestätigt werden, dass das monatliche Einkommen des Elternteils unter den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland liegt.
Richtwert zur Höhe des existenzsichernden Lohns in Deutschland:
- 2020 – 9'408€
- 2021 – 9'744€
- 2022 – 9'984€
Und bereits aus diesen Beträgen wird das Existenzminimum für die Länder des postsowjetischen Raums berechnet.Für Russland,
Weißrussland und
Kasachstan - 50 %, d. h. im Jahr 2021 – 4'872€
Für die Ukraine – 25 %, im Jahr 2021 – 2 €
Wenn also das Einkommen eines Elternteils aus der Russischen Föderation weniger als 4 € beträgt, gilt er als arm und die Hilfe kann von der Steuer abgesetzt werden.
Sie können Eltern, Großeltern, Kindern und Enkeln helfen. Eine Abschreibung der Steuerhilfe für andere Verwandte ist nicht möglich.
Wenn Sie für Ihre Kinder Kindergeld beziehen oder Kinderfreibetrag nutzen, haben Sie keinen Anspruch auf den Unterhaltsabzug.
Grundlegende Schritte, die Sie befolgen müssen.
1. Formular auf Russisch, das von einem Angehörigen ausgefüllt und im Gemeindeamt/Passamt unterschrieben werden muss. Wenn der Link nicht aktiv ist, suchen Sie das Formular selbst Unterhaltserklärung Von der Website des Bundesfinanzministeriums: www.bundesfinanzministerium.de
2. Bei der Überweisung der Hilfeleistung ist eine Bestätigung der Geldüberweisung erforderlich: Dies kann ein Kontoauszug oder bei einer Barüberweisung eine Quittung sein.
Empfangsformular auf Russisch. Das Ausfüllen dieses Formulars erfolgt wie mit Bargeld, es können aber auch Banküberweisungen darauf getätigt werden.
Bei der Überweisung der Hilfeleistung in bar ist die Bestätigung der Überweisungsmöglichkeit erforderlich. Dabei kann es sich um Kopien von Stempeln in einem ausländischen Reisepass handeln.
3. Tragen Sie diese Informationen zusammen mit den Belegen in Ihre Steuererklärung ein.
Bevor Sie Hilfe leisten, empfehlen wir Ihnen, Ihren Steuerberater zu konsultieren oder die Rechtslage zu klären: Einkommensteuergesetz (EStG) § 33a