Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zum Einsatz künstlicher Intelligenz im Migrationsbereich beschlossen — das KI-Migrationsverwaltungsgesetz (KIMVG). Die Behörden dürfen KI künftig mit Daten von Antragstellern trainieren und Angaben automatisch mit offenen Quellen im Internet abgleichen. Wenn bei Ihnen oder in Ihrem Umfeld ein Asylverfahren oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels läuft, ist das keine abstrakte Nachricht.

Was der Gesetzentwurf erlaubt

Die Logik ist nachvollziehbar: Die deutsche Bürokratie braucht seit Langem mehr Tempo, und Technik kann dabei tatsächlich helfen. Die Frage ist, wie genau das eingeführt wird.

Was im Entwurf als Grenze verankert ist

Grenzen stehen im Text, und man sollte sie kennen. Biometrische Daten sind von beiden Instrumenten ausgenommen. Daten aus dem Internetabgleich werden unverzüglich gelöscht, eine weitere Verarbeitung zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Ergebnisse des Verfahrensmonitorings dürfen nicht für Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO genutzt werden, diskriminierende Algorithmen dürfen weder gebildet noch eingesetzt werden. Auftragnehmer müssen ihren Sitz in der EU oder in einem Schengen-assoziierten Staat haben, eine Datenübermittlung außerhalb dieses Raums ist verboten.

Zur Entscheidung des Menschen ist die Formulierung im Entwurf eindeutig: „Die individuelle Prüfung und Entscheidung bleiben dabei vollständig in der Verantwortung der zuständigen Mitarbeitenden. Automatisierte Verfahren ersetzen weder die rechtliche Würdigung noch prägen sie Entscheidungen verbindlich vor“. Für den Internetabgleich ist das auch normativ festgeschrieben: Die Ergebnisse des Abgleichs muss das BAMF manuell bewerten.

Die praktische Frage bleibt trotzdem: Wenn ein Algorithmus eine Ablehnung „empfiehlt“ — wie viele Sachbearbeiter widersprechen ihm?

Ein eigenes Detail: Stellungnahmen wurden nicht eingeholt

Im Entwurf selbst steht, dass eine Beteiligung der betroffenen Verbände und Dritter „aufgrund einer fehlenden Außenwirkung dieser gesetzlichen Regelung nicht erforderlich“ sei — also nicht erforderlich ist. Eine offizielle Stellungnahme der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz zum KIMVG gibt es bis heute nicht.

Für ein Gesetz, das das Training von KI mit personenbezogenen Daten von Antragstellern erlaubt, ist das Fehlen externer Expertise für sich genommen ein bemerkenswerter Umstand.

Häufige Fragen

Nein. Am 29. Juli 2026 hat das Kabinett den Gesetzentwurf beschlossen, am 14. August ging er für den ersten Durchgang in den Bundesrat (BR-Drs. 452/26), die Frist für die Stellungnahme der Länder läuft bis zum 25. September 2026. Im Bundestag ist das Dokument noch nicht eingebracht. Das Inkrafttreten ist für den Tag nach der Verkündung vorgesehen.

Nach dem Text des Entwurfs nicht: Die rechtliche Bewertung und die endgültige Entscheidung bleiben bei den Mitarbeitenden der Behörde, und die Ergebnisse des automatischen Internetabgleichs muss das BAMF manuell bewerten. Ein Verbot vollautomatisierter Entscheidungen ist im Entwurf allerdings nicht als eigene Vorschrift formuliert.

Der Entwurf lässt einen Abgleich mit allgemein zugänglichen Daten aus dem Internet zu — aber nur bei einzelnen, für die Entscheidung wesentlichen Angaben und nur bei begründeten Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Biometrie ist ausgenommen, die gewonnenen Daten sind unverzüglich zu löschen.

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