Deutschland ist bekannt für sein gut ausgebautes Gesundheitssystem, das Bürgern und Einwohnern Zugang zu einer hochwertigen medizinischen Versorgung bietet. Im Rahmen dieses Systems gibt es eine umfassende gesetzliche Krankenversicherung Gesetzliche Krankenversicherung, das sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung umfasst. In diesem Artikel betrachten wir vier führende Krankenkassen in Deutschland – Mhplus, Techniker Krankenkasse, HEK und Ikk Classic. Beachten Sie: Die Kasse zahlt die Behandlung, nicht den Komfort in der Klinik — Einbettzimmer und Chefarztbehandlung sind nur über eine Zusatzversicherung abgedeckt.
Worin unterscheiden sich private Krankenversicherung und gesetzliche Krankenversicherung?
In Deutschland gibt es zwei Arten der Krankenversicherung: die gesetzliche und die private Krankenversicherung. Die Höhe des Beitrags zur Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) hängt ausschließlich vom Einkommen ab – im Durchschnitt ist das 17,5% von Einkommen ab und ist unabhängig von Alter und Vorerkrankungen. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags für die Arbeitnehmer.
Während die staatliche Krankenversicherung den Großteil der Bevölkerung abdeckt, private Krankenversicherung bietet Arbeitnehmern, deren Einkommen über 77.400 Euro pro Jahr (Jahr 2026) zwischen gesetzlichen Krankenversicherungen und privaten Krankenversicherungen (PKV) wählen. Private Versicherungen bieten ein breiteres Leistungsspektrum. Die Beiträge hängen vom Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand bei Vertragsschluss und den gewählten Leistungen ab. Sie sind nicht an die Höhe des Einkommens gekoppelt.
Gesetzliche Krankenversicherung
Private Versicherung
Höhe der Beiträge
- Im Durchschnitt 17,5% des Einkommens
Höhe der Beiträge
- Feste Beiträge, abhängig von Tarif, Alter und Vorerkrankungen
Familienversicherung
- Ein Partner mit einem Einkommen von bis zu 565 Euro (Selbstständiger) bzw. 603 Euro (Angestellter) sowie die Kinder sind kostenlos in der Versicherung mitversichert.
Familienversicherung
- Aufpreis für jedes Familienmitglied
Versicherungsschutz
- Einheitlicher Tarif für alle Versicherten
Versicherungsschutz
- Eine Vielzahl von Tarifen, von den günstigsten bis hin zu den teuersten, einschließlich experimenteller Behandlungsmethoden
Bezahlung der Behandlung
- Direkt zwischen Krankenhaus/Praxis und der Versicherung
Bezahlung der Behandlung
- Der Patient begleicht die Rechnung zunächst selbst, anschließend erstattet die Versicherung die Kosten.
Elternzeit
- Befreiung von den Beiträgen, Sonderregelungen für freiwillig Versicherte
Elternzeit
- Das hängt vom gewählten Tarif ab
Wer kann in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein?
Folgende Personengruppen haben Anspruch auf Versicherung im gesetzlichen Krankenversicherungssystem in Deutschland:
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt 603 Euro im Monat übersteigt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro (für das Jahr 2026) nicht überschreitet
- Empfänger von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und unter bestimmten Voraussetzungen Empfänger von Bürgergeld (bis 2023 ALG II)
- Schüler und Studierende unter 30 Jahren
- Rentner bei Vorliegend einer bestimmten Versicherungszeit
- Bezieher einer Rente wegen Todes oder einer entsprechenden Leistung wegen Todes von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
- Land- und Forstwirte, die mitarbeitenden Familienangehörigen sowie die landwirtschaftlichen Altersrentner
- Menschen mit Behinderung
- Künstler und Publizisten
- Personen, die keinen anderen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz haben und zuletzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder noch bei der GKV versichert sind
- Spätaussiedler, die zur ständigen Wohnsitznahme nach Deutschland gezogen sind (WICHTIG! Diese Möglichkeit besteht nur in den ersten sechs Monaten nach Erhalt der Dokumente in Deutschland)
In diesen Fällen besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der freiwilligen staatlichen Versicherung und der privaten Versicherung:
- Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitnehmer (77.400 Euro für 2026).
- Selbstständige, die seit Beginn ihrer Tätigkeit nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen
Wer kann nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein?
- Studierende über 30 Jahre können nicht zum Studententarif der GKV versichert werden. Nach diesem Alter müssen sie eventuell in eine private Krankenversicherung wechseln., zum Beispiel CareConcept.
- Personen, die sich auf bestimmten Arten von Visa befinden: Zum Beispiel kann dies ein Visum für Kurzzeitreisen oder Tourismus sein. Mehr dazu hier.
- Unternehmer und Selbstständige, die zuvor nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Europäischen Union versichert waren. Für diese Personengruppe steht zur Verfügung Private Krankenversicherung (PKV).
2. In einer Familienversicherung versichert sein.
Familienversicherung
Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, wenn sie gemeinsam in Deutschland leben und über ein Einkommen verfügen, das regelmäßig eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Nach dem Ende der Familienversicherung ist es in der Regel möglich, den Vertrag im System der gesetzlichen Krankenversicherung fortzuführen, selbst wenn einer der Partner selbstständig geworden ist.
Welche Einkommensgrenze gilt für Personen in der Familienversicherung?
Die Einkommensgrenze liegt bei 565 Euro pro Monat für Selbstständige und bei 603 Euro (für das Jahr 2026) für Arbeitnehmer. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt.
Besonderheiten der Familienversicherung
Für versicherungspflichtig Versicherte macht es keinen Sinn, während des Mutterschutzes und der Elternzeit in die Familienversicherung zu wechseln, da sie von der Beitragszahlung aus dem Elterngeld befreit sind.
Für freiwillig Versicherte, die vor der Elternzeit oder dem Bezug von Elterngeld in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert waren, weil ihr regelmäßiges Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschritt, gilt Folgendes: Nach dem Bezug von Mutterschaftsgeld haben sie für die Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Elterngeldbezugs Anspruch auf Beitragsfreiheit. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Ehegatte oder Partner beziehungsweise die Ehegattin oder Partnerin gesetzlich krankenversichert ist. Andernfalls müssen (Mindest-)Beiträge gezahlt werden.
Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen weiterhin (Mindest-)Beiträge entrichten.
Die Aufnahme eines Kindes in den Familientarif ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte oder Partner:
- er ist privat krankenversichert und sein Einkommen übersteigt 74.400 Euro (Jahr 2026) im Jahr
- und das Einkommen regelmäßig höher ist als das des Ehepartners oder Partners, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Kinder sind von der Zahlung der Versicherungsbeiträge befreit – in welcher Höhe?
Normalerweise endet diese Freigabe:
- zur Volljährigkeit.
- Für nicht erwerbstätige Kinder — bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.
- Wenn sich das Kind in der Schule oder Berufsausbildung befindet oder einen Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst – BFD; Freiwilliges Soziales Jahr – FSJ; Freiwilliges Ökologisches Jahr – FÖJ) leistet, endet die Familienversicherung mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
- Wenn die Schul- oder Berufsausbildung aufgrund eines freiwilligen Dienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes des Kindes unterbrochen oder verzögert wurde, kann die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für höchstens zwölf Monate fortgeführt werden.
Ohne Altersbegrenzung können Kinder nur dann versichert werden, wenn sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dabei ist Voraussetzung, dass die Behinderung bereits zu dem Zeitpunkt vorlag, zu dem die Familienversicherung bestand.
Studierende sind verpflichtet, nach dem Ende der Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versichert zu sein. Dabei entrichten sie einen besonders niedrigen Beitrag in Höhe von 115,17 Euro pro Monat (im Jahr 2025) für die Krankenversicherung, zuzüglich eines Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.
Studierende an Berufsfachschulen können nach dem Ende der Familienversicherung freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden und zahlen denselben Betrag wie Studierende.
Tarifvergleich
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % ist gesetzlich festgelegt und bei allen Kassen gleich — nur der Zusatzbeitrag der Kasse unterscheidet sich. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 beträgt rechnerisch 2,9 % (§ 242a SGB V) und wurde vom Bundesgesundheitsministerium am 10. November 2025 im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Das ist ein Rechenwert und nicht das, was die Kassen tatsächlich verlangen: In der Praxis liegt der Zusatzbeitrag zwischen 2,18 % und 4,39 %, der Marktmedian bei 3,40 %. Die Sätze unten gelten zum 22. August 2026: Eine Kasse darf den Zusatzbeitrag im laufenden Jahr ändern, wie es die IKK classic zum 1. August getan hat. Am günstigsten in diesem Vergleich ist Techniker Krankenkasse.

- Professionelle Zahnreinigung
- 40 € pro Jahr ab 18 Jahren
- Osteopath
- 3 Sitzungen bis zu 40 €/Sitzung pro Jahr
- Impfungen
- Grippe für alle, HPV bis 26 Jahre, alle von der STIKO empfohlenen Reiseimpfungen
- Zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt
- 100% Übernahme von Arzneimitteln
- Künstliche Befruchtung
- 500 € Zuschuss für Ehepaare pro Versuch, maximal 3 Versuche
- Sport- und Gesundheitskurse
- 100% für Online-Kurse, 1 Kurs = bis zu 100 €
- Homöopathie und alternative Präparate
- Mit Vertragspartnern für Homöopathie über die KV-Karte kostenlos.
- Hautkrebs-Screening
- 100% ab dem 15. Lebensjahr alle zwei Jahre

- Professionelle Zahnreinigung
- 10 € pro Jahr ab 16 Jahren + 1 Mal kostenlos während der Schwangerschaft
- Osteopath
- 80%, maximal 3 Sitzungen zu je bis zu 30 € pro Sitzung pro Jahr
- Impfungen
- Grippe für alle, alle empfohlenen Impfungen mit Zuzahlung
- Zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt
- 100 € Kostenübernahme für Medikamente
- Künstliche Befruchtung
- 200 € Zuschuss für Ehepaare pro Versuch, maximal 3 IVF- oder ICSI-Versuche
- Sport- und Gesundheitskurse
- 80% und höchstens 250 € pro Jahr
- Homöopathie und alternative Präparate
- Homöopathie-Vertrag mit KV-Karte kostenlos.
- Hautkrebs-Screening
- 100% ab dem 18. Lebensjahr alle zwei Jahre
- Professionelle Zahnreinigung
- 40 € pro Jahr + 1 Mal kostenlos bei einem mit der Versicherung kooperierenden Arzt
- Osteopath
- 80%, 2 Sitzungen bis zu 60 € pro Sitzung pro Jahr
- Impfungen
- Grippe für alle, HPV bis 26 Jahre, alle von der STIKO empfohlenen Reiseimpfungen
- Zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt
- +400 € zum Grundbudget für die Schwangerschaft (150 €)
- Künstliche Befruchtung
- 100% Versicherungsschutz für Ehepaare, sofern beide bei mhplus versichert sind; Anhebung der zulässigen Altersgrenze für Frauen auf 42 Jahre
- Sport- und Gesundheitskurse
- 80% 1 Kurs = bis zu 70 € und höchstens 2 Kurse pro Jahr
- Homöopathie und alternative Präparate
- Mit Vertragspartnern für Homöopathie über die KV-Karte kostenlos.
- Hautkrebs-Screening
- 100% ab dem 15. Lebensjahr mindestens alle zwei Jahre (in einigen Bundesländern jedes Jahr)

- Professionelle Zahnreinigung
- 40 € pro Jahr
- Osteopath
- 4 Sitzungen bis zu 40 €/Sitzung pro Jahr
- Impfungen
- Empfohlene Impfungen mit Zuzahlung
- Zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt
- 100 € Kostenübernahme für Medikamente
- Künstliche Befruchtung
- 500 €, wenn beide Partner bei der IKK versichert sind
- Sport- und Gesundheitskurse
- 1 Kurs = bis zu 90 € und höchstens 2 Kurse pro Jahr
- Homöopathie und alternative Präparate
- Keine Angebote für Homöopathie
- Hautkrebs-Screening
- Bis zu 30 € alle zwei Jahre bis zum 35. Lebensjahr
Worin sich die Krankenkassen unterscheiden und worin nicht
Das Wichtigste vor der Wahl: Der Leistungskatalog ist bei allen Kassen gleich. Er ist gesetzlich festgelegt — § 11 SGB V und das gesamte dritte Kapitel des SGB V: Schwangerschaft und Mutterschaft, Prävention, Früherkennung, Krankenbehandlung, Rehabilitation. Eine Kasse kann diesen Katalog weder kürzen noch nach eigenem Ermessen erweitern.
Genau vier Dinge unterscheiden sich:
- Zusatzbeitrag — der Zusatzbeitrag, den die Kasse per Satzung festlegt (§ 242 Abs. 1 SGB V). Das ist das wichtigste und klarste Kriterium.
- Satzungsleistungen — zusätzliche Leistungen über den gesetzlichen Mindestumfang hinaus (§ 11 Abs. 6 SGB V). Das Gesetz nennt einen abschließenden Katalog von Bereichen: Vorsorge und Rehabilitation, Hebammenleistungen, künstliche Befruchtung, Zahnbehandlung ohne Zahnersatz, apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, digitale Gesundheitsanwendungen, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe.
- Bonusprogramme (§ 65a SGB V).
- Wahltarife — Tarife mit Selbstbehalt, mit Kostenerstattung, mit Krankengeld (§ 53 SGB V).
Alles Weitere ist Service: App, Reaktionszeiten, Beratung in Ihrer Sprache. Das regelt kein Gesetz und lässt sich nur in der Praxis prüfen.
Wie das System insgesamt funktioniert und was es kostet, behandeln wir gesondert: gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland. Was die Kasse tatsächlich zahlt und was Sie zuzahlen, steht auf der Seite was die gesetzliche Krankenversicherung abdeckt.
Welche Kasse Sie wählen dürfen
Nach der offiziellen Liste des GKV-Spitzenverbandes vom 8. September 2026 gibt es in Deutschland 92 Krankenkassen: 69 Betriebskrankenkassen, 11 regionale AOKs, 6 Ersatzkassen, 5 Innungskrankenkassen und die Knappschaft. Frei wählbar sind aber nicht alle — § 173 Abs. 2 SGB V begrenzt die Auswahl.
- Alle sechs Ersatzkassen — TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk, HEK — sind bundesweit ohne Einschränkung wählbar.
- AOK — nur die am Beschäftigungs- oder Wohnort.
- BKK und IKK — am Beschäftigungs- oder Wohnort und nur, wenn die Kasse geöffnet ist (entsprechende Satzungsregelung). Geschlossene BKKs stehen nur den Beschäftigten des Trägerunternehmens offen.
- Knappschaft — steht allen offen.
- Zusätzlich können Sie zu der Kasse zurückkehren, bei der Sie zuletzt versichert waren, oder die Kasse des Ehepartners wählen.
Eine Kasse darf die Aufnahme nicht ablehnen — § 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V untersagt ausdrücklich sowohl die Ablehnung als auch jede Erschwerung der Erklärung durch falsche oder unvollständige Beratung. Das Wahlrecht besteht ab 15 Jahren. Bei Verstoß kann die Aufsichtsbehörde nach § 175 Abs. 2a SGB V die Beseitigung anordnen, verbunden mit einem Zwangsgeld von bis zu 50.000 € für jeden Fall, und Vorstandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für den Schaden. Wird Ihnen erklärt, man könne Sie nicht aufnehmen, ist das rechtswidrig — der Hinweis auf diese Norm klärt die Sache meist.
Gesondert: Familienversicherte (§ 10 SGB V) haben kein eigenes Wahlrecht — sie folgen der Kasse des Mitglieds (§ 173 Abs. 6 SGB V). Mehr dazu auf der Seite Familienversicherung in Deutschland.
Die Spanne der Zusatzbeiträge nach der offiziellen Liste vom 8. September 2026 reicht von 2,18 % bis 4,39 %, der Median liegt bei 3,40 %. Bei 4.000 € Gehalt macht der Unterschied zwischen günstiger und teurer Kasse rund 44 € im Monat aus Ihrem Beitragsanteil aus.
Kassenwechsel: Fristen und Ablauf
Die Bindungsfrist beträgt 12 Monate (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Hier liegt der häufigste Irrtum: Die zwölf Monate zählen ab dem Beginn der Mitgliedschaft bei der aktuellen Kasse, nicht ab dem Datum Ihrer Erklärung. Der Zeitpunkt der Kündigung ist für die Bindungsfrist ohne Bedeutung.
Die Kündigungsfrist — zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat der Erklärung (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Beispiel: Erklärung am 7. September, die alte Mitgliedschaft endet am 30. November, die neue Kasse beginnt am 1. Dezember.
Seit 2021 ist der Ablauf einfacher. Bei der alten Kasse reichen Sie nichts ein. Sie unterschreiben die Wahlerklärung bei der neuen Kasse, diese meldet den Wechsel elektronisch an die bisherige (§ 175 Abs. 2 SGB V), und diese Meldung ersetzt rechtlich die Kündigung (§ 175 Abs. 4 Satz 4). Die bisherige Kasse bestätigt das Ende der Mitgliedschaft innerhalb von zwei Wochen. Eine Kündigungsbestätigung in Papierform brauchen Sie nur noch in einem Fall — wenn Sie die GKV ganz verlassen: Umzug ins Ausland oder Wechsel in die PKV.
Teilen Sie nach dem Wechsel Ihrem Arbeitgeber die neue Kasse mit — An- und Abmeldung übernimmt er selbst.
Den Wechsel zwischen GKV und PKV behandelt eine eigene Seite: Wechsel von der GKV in die PKV.
Ein Jobwechsel erlaubt den sofortigen Wechsel
Diese Regel wird selten erwähnt, greift aber häufig. Ein Arbeitgeberwechsel beendet die Mitgliedschaft kraft Gesetzes, und § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V hebt in diesen Fällen die zwölfmonatige Bindungsfrist auf. Bei einem neuen Job dürfen Sie also eine andere Kasse wählen — unabhängig davon, wie lange Sie bei der bisherigen waren — selbst wenn es erst zwei Monate waren.
Wann das Recht nicht gilt:
- Änderungen innerhalb desselben Beschäftigungsverhältnisses — Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit, Ende der Ausbildung mit Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber, Wechsel in eine andere Filiale desselben Unternehmens;
- der neue Job begann während des Resturlaubs beim bisherigen Arbeitgeber, die Mitgliedschaft war also durchgehend;
- Übergang in die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V.
Die Kasse hat den Zusatzbeitrag erhöht: was sich am 30. Juli 2026 geändert hat
Eine Erhöhung des Zusatzbeitrags begründet ein Sonderkündigungsrecht — § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V. Sie können ohne die zwölfmonatige Bindungsfrist wechseln, wenn Sie die Erklärung bis zum Ablauf des Monats abgeben, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird.
Seit dem 30. Juli 2026 sind die Bedingungen jedoch strenger. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) hat gleich zwei Schutzmechanismen gestrichen:
- die Pflicht der Kasse, Sie schriftlich zu informieren über die Erhöhung, über Ihr Kündigungsrecht und darüber, dass ihr Satz über dem Durchschnitt liegt;
- die Fristfiktion — früher verschob sich die Frist zu Ihren Gunsten, wenn die Kasse zu spät informierte.
Den Beitragssatz Ihrer Kasse müssen Sie nun selbst im Blick behalten. Der GKV-Spitzenverband muss nach § 242 Abs. 5 SGB V eine aktuelle Übersicht aller Kassensätze führen und veröffentlichen — ein Blick lohnt sich zu Jahresbeginn und nach jeder Meldung über steigende Ausgaben im System.
Und ein Detail, das regelmäßig falsch verstanden wird: Das Sonderkündigungsrecht hebt die Bindungsfrist auf, verkürzt aber nicht die Kündigungsfrist. Eine Erklärung im September bedeutet weiterhin den Wechsel zum 1. Dezember — den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen Sie noch für September, Oktober und November.
Bonusprogramme und Wahltarife
Boni (§ 65a SGB V). Eine gesetzliche Obergrenze für den Bonus gibt es nicht — die Kasse ist nur daran gebunden, dass sich die Aufwendungen durch Einsparungen tragen, sonst darf kein Bonus gezahlt werden. Die häufig genannte Zahl von 150 € ist keine Bonusgrenze, sondern eine Steuerregel: Nach § 10 Abs. 2b EStG mindern Boni bis 150 € pro Person und Jahr seit 2025 den Sonderausgabenabzug nicht, der übersteigende Teil gilt als Beitragsrückerstattung.
Wahltarife (§ 53 SGB V) — hier bindet man sich leicht für lange Zeit. Mindestbindungsfristen:
- Tarif mit Selbstbehalt — 3 Jahre;
- Prämie für Nichtinanspruchnahme von Leistungen — 1 Jahr;
- Kostenerstattung — 1 Jahr;
- Krankengeld-Wahltarif für Selbständige — 3 Jahre;
- besondere Versorgungsformen — ohne Bindungsfrist.
Die Prämie ist begrenzt: höchstens 20 % der im Jahr gezahlten Beiträge (30 % bei mehreren Tarifen) und höchstens 600 € im Jahr (900 € bei mehreren).
Die Falle. Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung gilt auch innerhalb eines Wahltarifs — aber nicht für den Krankengeld-Tarif. Haben Sie ihn gewählt, sind Sie drei Jahre gebunden, selbst wenn die Kasse den Satz erhöht. Für Selbständige ist das die teuerste Entscheidung auf dieser Seite: Rechnen Sie vorher aus, was die fehlende Ausstiegsmöglichkeit kostet.
Wie Krankschreibung und Krankengeld funktionieren, steht auf einer eigenen Seite: Krankschreibung in Deutschland.
Was für 2027 und 2028 bereits beschlossen ist
Dasselbe Gesetz vom 24. Juli 2026 hat zwei Änderungen festgelegt, die man vorab kennen sollte.
Ab 1. Januar 2027. Endet das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem Folgetag 60 % des Nettoarbeitsentgelts, mit Kind 67 % (§ 47 Abs. 2a SGB V). Heute sind es 70 % des Regelentgelts, begrenzt auf 90 % netto — die Leistung fällt also deutlich geringer aus.
Ab 1. Januar 2028. Eingeführt wird ein Zuschlag von +2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz für Mitglieder, bei denen der Ehegatte oder Lebenspartner familienversichert ist (§ 242b SGB V). Ihn trägt allein das Mitglied — der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht.
Der Zuschlag entfällt, wenn im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes, nicht selbst unterhaltsfähiges Kind lebt; wenn die familienversicherte Person einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegt; oder wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht hat, Pflegegrad 3 oder höher, eine volle Erwerbsminderungsrente oder einen Grad der Behinderung ab 60 hat.
Für Familien mit einem Verdiener, nicht erwerbstätigem Partner und ohne kleine Kinder ist das die einschneidendste aller geplanten Änderungen. Zeit zur Vorbereitung bleibt noch.
Besondere Regelungen für selbstständige Künstler, Publizisten und Kulturschaffende.
Gemäß Gesetz über die Sozialversicherung für Künstler (KSVG), Selbstständige Künstler und Journalisten unterliegen ebenso wie Arbeitnehmer der Pflichtversicherung in den Bereichen Kranken-, Renten- und Sozialversicherung.
Künstlersozialversicherung (KSV)
Genau wie Arbeitnehmer zahlen auch selbstständige Künstler und Publizisten die Hälfte der Beiträge an Künstlersozialkasse (KSK); die andere Hälfte wird über die KSK aus Bundeszuschüssen und Beiträgen aufgebracht. Wie bei Arbeitnehmern hängt die Höhe der Beiträge vom Arbeitseinkommen ab.
Das Mindestversicherungseinkommen beträgt 3.900 Euro pro Jahr; es gibt Ausnahmen für Personen mit unregelmäßigem Einkommen und für Berufseinsteiger.
Häufige Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung
Angestellte mit einem Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze — 2026 sind das 77.400 € im Jahr. Solange das Einkommen darunter liegt, ist die Versicherung in der GKV Pflicht. Oberhalb der Grenze besteht die Wahl: freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. Für Studierende, Auszubildende, Arbeitslose und Rentner gelten eigene Regeln.
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % des Einkommens ist bei allen Kassen gleich; darüber hinaus erhebt jede Kasse ihren eigenen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 beträgt rechnerisch 2,9 % (§ 242a SGB V), macht also 17,5 % auf dem Papier. Tatsächlich verlangen die Kassen zwischen 2,18 % und 4,39 %, im Median 3,40 %, sodass der reale Satz bei den meisten näher an 18 % liegt. Bei Angestellten zahlt der Arbeitgeber die Hälfte. Hinzu kommt die Pflegeversicherung: 3,6 %, für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 %.
Der Katalog der Pflichtleistungen ist gesetzlich festgelegt und überall gleich — eine Kasse darf ihn weder kürzen noch nach eigenem Ermessen erweitern. Unterschiede gibt es nur bei zwei Dingen: der Höhe des Zusatzbeitrags und den freiwilligen Extras über das Pflichtprogramm hinaus. Kassen vergleicht man deshalb genau nach diesen beiden Punkten und nicht nach der «Behandlungsqualität».
Ja, das ist die Familienversicherung: Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen sind mitversichert und zahlen keinen eigenen Beitrag. Bedingung ist ein Einkommen des Angehörigen unterhalb der festgelegten Grenze. Für Kinder gelten zusätzliche Altersgrenzen, sie sind weiter oben auf dieser Seite beschrieben.
Die Mindestbindungsfrist beträgt 12 Monate, danach können Sie mit zwei Monaten Frist zum Monatsende zu einer anderen Kasse wechseln. Erhöht Ihre Kasse den Zusatzbeitrag, entsteht ein Sonderkündigungsrecht und die Frist gilt nicht. Eine Kündigung müssen Sie nicht selbst einreichen: die neue Kasse übernimmt den Wechsel.
Bei identischem Pflichtleistungskatalog entscheidet der Zusatzbeitrag. In unserem Vergleich am günstigsten ist die Techniker Krankenkasse — 2,69 % gegenüber einem Marktmedian von 3,40 %, und TK steht seit Jahren in den unabhängigen Rankings von Focus Money und DFSI ganz vorn.
In der gesetzlichen Kasse richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen und hängt nicht von Alter und Gesundheitszustand ab, die Familie ist beitragsfrei mitversichert. In der privaten Versicherung richtet sich der Beitrag nach Alter, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsumfang, jedes Familienmitglied zahlt einzeln, dafür ist der Leistungsumfang größer. Ein ausführlicher Vergleich steht im ersten Abschnitt dieser Seite.
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