§ 24 des deutschen Aufenthaltsgesetzes sieht eine Reihe von Beschränkungen für den Aufenthalt von Ausländern im Land vor. Es regelt die Voraussetzungen, unter denen ein legaler Aufenthalt möglich ist, und legt die damit verbundenen Beschränkungen fest. Eines der Hauptmerkmale dieses Absatzes ist jedoch die Ungewissheit hinsichtlich seiner Dauer. Daher ist es wichtig zu wissen, auf welche anderen, passenderen Paragrafen Sie aus §24 wechseln können, ohne das Land zu verlassen.
Vollständig Zahnzusatzversicherung um 31.12 und zu bekommen Doppelbeschichtung Zahnbehandlung (bis zu 3.000 €) ab 01.01.
In welche Aufenthaltsabschnitte dürfen ukrainische Flüchtlinge wechseln?
Ein direkter Übergang von Absatz 24 in andere ohne Ausreise aus Deutschland ist nicht für alle Aufenthaltstitel möglich. Wir haben eine bekannte Liste von Absätzen zusammengestellt, zu denen dieser Übergang innerhalb des Landes möglich ist. Allerdings wird jeder Übergangsfall in Ihrer Ausländerbehörde individuell geprüft – wenn Sie erfolgreiche (oder andere) Fälle von Übergängen in andere Paragrafen kennen, teilen Sie Ihre Erfahrungen in den Kommentaren.
Direkter Übergang von § 24
- § 16a – Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung (Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung)
- § 16d - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 16f - Sprachkurse und Schulbesuche
- § 17 Abs. 1 - Suche nach einem Ausbildungsplatz
- § 18a - Fachkräfte mit Berufsausbildung
- § 18b - Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
- § 19c - Sonstige Beschäftigungszwecke
- § 20 - Arbeitsplatzsuche nach Aufenthalt in Deutschland (Arbeitsplatzsuche)
- § 21 - Selbstständige Tätigkeit
- §§ 28-36 - Familiennachzug/mit Kindern/mit Eltern
Ein direkter Übergang von § 24 ist nicht möglich
Согласно § 19f, Abs. 2, Abs. 1 AufenthG Eine direkte Übertragung von § 24 auf die unten aufgeführten Aufenthaltstitel ist nicht gegeben.
Um Genehmigungen nach diesen Absätzen zu erhalten, ist es notwendig, die Genehmigung gemäß § 24 zu widerrufen und in Ihrem Heimatland einen Antrag zu stellen (ausgenommen Blaue Karte, nähere Informationen).
§ 16a – Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung (Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung)
§ 16d - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 16f - Sprachkurse und Schulbesuche
§ 17 Abs. 1 - Suche nach einem Ausbildungsplatz
- 1. an einen Ausländer noch keine 35 Jahre alt,
- 2. Finanzielle Bestätigung Sicherheit,
- 3. haben das Recht auf Zugang zu einer Berufsausbildung
- 4. dRestkenntnisse der deutschen Sprache (in der Regel B1).
§ 18a, § 18b - Fachkräfte mit Berufsausbildung und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Um eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zu erhalten, müssen Sie:
- 1. Ein konkretes Stellenangebot.
- 2. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
- 3. Vorhandensein der erforderlichen Lizenzen zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
- 4. Ausländische Qualifikationen werden nachgewiesen und anerkannt.
- 5. Wird einem Ausländer erstmals nach Vollendung des 45. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, muss das Jahresgehalt mindestens 55770 EUR betragen (Stand: 2026). Dies gilt nicht, wenn ein öffentliches oder regionales wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, insbesondere wenn die Gehaltsschwelle nur geringfügig niedriger oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird.
§ 19c - Sonstige Beschäftigungszwecke
§ 20 - Arbeitsplatzsuche nach Aufenthalt in Deutschland (Arbeitsplatzsuche)
§ 21 - Selbstständige Tätigkeit
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn:
- 1. Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionaler Bedarf.
- 2. Es wird erwartet, dass diese Aktivität einen positiven Einfluss auf die Wirtschaft haben wird.
- 3. Die Finanzierung der Umsetzung erfolgt durch Eigenkapital oder Kredit.
- Bei der Bedarfsermittlung werden unter anderem die Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, die unternehmerische Erfahrung des Ausländers, die Höhe des investierten Kapitals, die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation sowie der Beitrag zu Innovation und Forschung berücksichtigt.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Existenzgründung:
- 1. Ein Ausländer ist ein Spezialist.
- 2. Ein Lebensstipendium ist von einer deutschen Wirtschaftsorganisation oder einer deutschen Regierungsorganisation erhältlich, die staatliche Mittel zur Vorbereitung auf die Gründung eines Unternehmens nutzt.
Ausländern über 45 Jahren kann eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über einen ausreichenden Rentenschutz verfügen.
§§ 28-36 - Familiennachzug/mit Kindern/mit Eltern
- Es fehlen Daten zu einer Schein-Zwangsheirat oder zum Zwecke der Umsiedlung eines Ausländers in das deutsche Hoheitsgebiet.
- Ausreichende finanzielle Sicherheit, um die Familie zu ernähren.
* § 18g - Blaue Karte EU*
- IT-Spezialisten
- Führungskräfte in den Bereichen Fertigung, Bergbau, Bauwesen und Logistik.
- Führend im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien.
- Führend in der Kinderbetreuung und im Gesundheitswesen.
- Tierärzte.
- Zahnärzte.
- Apotheker.
- Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammenfachkräfte.
- Lehrkräfte und Erzieher im schulischen und außerschulischen Bereich.